Bei der Bearbeitung einer Kleinen Anfrage der SVP-Fraktion legt der Regierungsrat dar, wie er sich zu Gesuchen stellt, die auf dem Öffentlichkeitsgesetz basieren. In vielen Punkten mag sich der Regierungsrat nicht festlegen.
Am 28. Februar 2023 debattierte der Zuger Regierungsrat in seiner Wochensitzung über eine Kleine Anfrage der SVP-Fraktion im Zuger Kantonsrat. In dieser stellten die SVP-Parlamentarier sieben Fragen zum Themenkomplex Öffentlichkeitsprinzip.
Der Vorteil für die Fragenden: Der Regierungsrat, respektive die kantonale Verwaltung, hatten nur einen Monat Zeit, um Antworten zu verfassen. So steht es in der Geschäftsordnung des Kantonsrats (Paragraf 53).
Das Ergebnis zeigt, dass die Beteiligten ganze Arbeit leisteten. Zusammengekommen sind rund fünf Seiten. Gleich bei der ersten Antwort klopft sich der Regierungsrat selber auf die Schultern: «Der Regierungsrat und die Verwaltung haben das Öffentlichkeitsprinzip pflichtgemäss umgesetzt.»
Der Regierungsrat lobt sich zudem, wenn er erwähnt, dass die überwiegende Anzahl der Fälle «rasch und unproblematisch» habe erledigt werden können. Seit diesem Jahr sind auch sämtliche Regierungsratsbeschlüsse (https://rbb.zg.ch) im Netz zugänglich. Mit Ausnahmen natürlich.
Wo Licht ist, ist auch der Schatten nicht weit. Da macht die erste Anfrage-Antwort keine Ausnahme. Dort ist die Rede von «unspezifischen Gesuchen, welche die Verwaltung übermässig absorbieren». Das Papier erwähnt auch Rechtsfragen, «die einer vertieften Abklärung bedürfen».
In der Anfrage-Antwort Nr. 1 ist auch erwähnt, dass vor allem bei Personendaten Vorsicht geboten sei. Das Anonymisieren von sensiblen Daten ist ja auch im Justizwesen ein brennendes Problem.
Doch das Zuger Verwaltungsgericht wie auch das Zuger Obergericht haben vorgespurt und einen gangbaren Weg gezeigt, wie der Datenschutz hochzuhalten ist. Sie verfügen über eine Anonymisierungssoftware.
Die SVP-Fraktion will zudem mit dem politischen Vorstoss in Erfahrung bringen, wie viele Anfragen unter dem Obertitel Öffentlichkeitsprinzip pro Jahr eingehen und ob sie vom Volumen her zulegen.
Der Regierungsrat bleibt hierzu im Vagen und betont immer wieder, dass über Gesuche nach Öffentlichkeitsprinzip keine Statistik existiere. Auch der Umfang findet in keiner direktionenübergreifenden Auflistung ihren Niederschlag. Eine solche Erhebung sei bis jetzt erst einmal erfolgt, und zwar 2015. Das Ziel dahinter: eine erste Bilanz der Nutzung des Öffentlichkeitsprinzipes, das es in der aktuellen Form seit 2014 gibt.
Im Zuge der Beantwortung der Kleinen Anfrage meldet die Staatskanzlei, als Stabsstelle des Regierungsrats, dass seit Sommer 2022 alleine 13 Zugangsgesuche beim Kanton eingegangen sind. Da Vergleichszahlen fehlen, ist dieser Wert schwer einzuordnen.
Etwas konkreter gibt sich der Zuger Regierungsrat beim Umfang der Zugangsanfragen: «In einigen Fällen war ein Aufwand von bis zu zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung solcher Gesuche erforderlich.» Der Regierungsrat schiebt dann noch nach, dass «in letzter Zeit» die Gesuche von «Medienschaffenden» überwiegen. Das Bundesgericht ist 2017 in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass «ein unverhältnismässiger Aufwand» keinen Hinderungsgrund solcher Zugangsgesuche darstelle.
Der Regierungsrat vergisst nicht, darauf hinzuweisen, dass «eine Revision des Öffentlichkeitsgesetztes des Kantons Zug prüfenswerte wäre». Er verweist dabei auf Vorschriften in anderen Kantonen und auf Bundesebene. Die Geschichte zeigt, dass in Sachen Transparenz - noch fast gänzlich ohne Internet - sehr viel mehr möglich war als heute. Bis zum Ende des vergangenen Jahrtausends konnten im Kanton Zug Steuerregister eingesehen werden.
Mit einer umfassenden Steuergesetz-Revision schaffte Zug dieses Einsichtsrecht im Jahre 2000 ab. In einer Volksabstimmung. Die Begründung der damaligen Finanzdirektorin Ruth Schwerzmann: «Ausserdem dient das Einsichtsrecht vorwiegend dazu, den ‹Gwunder› einzelner Leute zu stillen.»