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Zentralschweiz
Zug
Der Gang durch die Instanzen lohnte sich für eine Firma aus Panama nicht. Neben dem eingeklagten Betrag muss sie auch die nicht unerheblichen Nebenkosten tragen.
Eine in Panama domizilierte Firma versucht es nochmals. Diesmal vor dem Zuger Obergericht. Dieses ist zuständig, weil die Firma ursprünglich von einer im Kanton Zug wohnhaften Frau einen Betrag von 550 000 Euro forderte. In der Garantieerklärung zu diesem Betrag allerdings lautete die Währung auf US-Dollar.
Die Vorinstanz – das Kantonsgericht – wies die Klage der panamaischen Firma ab, die Frau zur Zahlung des Betrags zu verpflichten. Begründet hat das Gericht dies damit, dass einerseits die Währung in der Klage falsch sei. Andererseits habe sich die Frau nicht den Weisungen ihres Ehemannes, den Betrag zu bezahlen, widersetzt, weil keine derartige Weisung bestand. Der Ehemann der Beklagten habe sie lediglich um Bezahlung gebeten, nicht aber angewiesen, dies zu tun.
Im Vergleich zur Summe, die von der panamaischen Firma dem Unternehmen des Ehemannes der Frau zur Verfügung gestellt wurde, wirken die 550 000 US-Dollar wie Peanuts. Insgesamt wurden der im Kanton Zug domizilierten Firma knapp 16,4 Millionen US-Dollar als Darlehen gewährt. Der Ehemann, der die Schuld der Firma inzwischen privat übernommen hatte, verpflichtete sich, den Erlös aus allfälligen Liegenschaftsverkäufen im Ausland zur Tilgung der Schuld an die Klägerin zu überweisen.
Allerdings floss der gesamte Erlös aus einem Hausverkauf auf das Konto der Ehefrau. Und diese zahlte die 550 000 US-Dollar bekanntermassen nicht.
Kürzlich wies das Obergericht die Klage der Firma aus Panama ab. Auch diese Instanz begründete die Abweisung der Berufung damit, dass eine Zahlung in der vereinbarten Währung – also Euro – zu bezahlen sei. Auch wenn diese eigentlich ursprünglich in einer anderen Währung hätten beglichen werden sollen. Insofern sei die Berufung der panamaischen Firma abzuweisen.
Hinzu kommt, dass eine allfällige Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, die Klägerin nicht betrifft. Dies, weil die Vereinbarung eben zwischen Beklagter und ihrem Ehemann und nicht zwischen Beklagter und Klägerin geschlossen wurde. Die Vereinbarung, die der Ehemann der Beklagten mit der Klägerin getroffen hatte, betrifft wiederum die Klägerin nicht, da diese keinerlei Bezug darauf nimmt.
Für die Unternehmung aus Panama sind die Klagen vor den Zuger Gerichten relativ teuer. Die Entscheidgebühr der Vorinstanz betrug 21 000 Franken. Die Parteienentschädigung für die Beklagte belief sich
auf 42 000 Franken. Die Entscheidgebühr des Obergerichts beträgt ebenfalls 21 000 Franken, die Parteienentschädigung für das Berufungsverfahren 19 000 Franken.