MENZINGEN: Abstimmung hat juristisches Nachspiel

Dreimal wurde an der letzten Gemeindeversammlung über eine Kreditvorlage abgestimmt – mit unterschiedlichen Resultaten. War das Vorgehen richtig? Diese Frage muss nun der Regierungsrat klären.

Rahel Hug
Drucken
Archivbild: Abstimmung im Zuger Kantonsrat. (Bild: Stefan Kaiser / Zuger Zeitung)

Archivbild: Abstimmung im Zuger Kantonsrat. (Bild: Stefan Kaiser / Zuger Zeitung)

Rahel Hug

rahel.hug@zugerzeitung.ch

Die Gemeindeversammlung vom 29. November in Menzingen endete ziemlich chaotisch. Nachdem mehrmals über einen Kredit von 46 000 Franken für ein Gutachten zu Tempo 30 abgestimmt worden war, beschloss der Gemeinderat am Schluss, die Abstimmung zu vertagen.

Dies hat nun ein juristisches Nachspiel. Die SVP und die FDP Menzingen haben am 12. Dezember bei der Staatskanzlei des Kantons Zug eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangen, dass das Ergebnis der ersten Abstimmung – es fiel mit 126 Nein- zu 123 Ja-Stimmen sehr knapp aus – für gültig erklärt wird. Die beiden Ortsparteien hatten sich bereits im Vorfeld gegen die Einführung von Tempo-30-Zonen im Dorfzentrum ausgesprochen – im Gegensatz zur CVP und zur Alternative – die Grünen.

Nachzählung ist nicht mehr möglich

In ihrer Beschwerde beschreiben die beiden Parteipräsidenten Niklaus Elsener (SVP) und Thomas Magnusson (FDP) den Sachverhalt. Nach der äusserst knappen Abstimmung sei aus den Reihen der Stimmbürger ein Antrag erfolgt, eine Nachzählung vorzunehmen. «Obwohl eine Nachzählung bei einer Abstimmung mit offenem Handmehr nicht mehr möglich ist, schritt der Gemeindepräsident ohne Abstimmung über diesen Antrag selber zu einer zweiten Abstimmung über die Vorlage.» Proteste dagegen seien nicht berücksichtigt worden. Diese zweite Abstimmung ergab 133 Ja- und 122 Nein-Stimmen. «Auf Rückfrage aus den Reihen der Stimmbürger, was denn nun gelte, beging der Gemeinderat einen weiteren Fehler», schreiben die beiden Parteivertreter. «Er verkündete, dass ein drittes Mal abgestimmt werden müsse, da eine Abstimmung dagegen und eine dafür gewesen sei.» Auch hier habe sich die Versammlung nicht zum Vorgehen äussern können, Proteste seien nicht gehört worden. Bei der dritten Abstimmung wurden schliesslich 128 Ja- und 128 Nein-Stimmen ermittelt – eine Pattsituation. Gemäss Gemeindegesetz, so legen Elsener und Magnusson dar, sollte bei einem unentschiedenen Ausgang unverzüglich eine Wiederholung erfolgen. «Bevor die Gemeindeversammlung von Menzingen dazu kam, dies zu tun, verlangte ein Stimmbürger eine schriftliche Abstimmung. Der Gemeinderat beriet sich intern und mit der Gemeindeschreiberin und verkündete danach, dass das Geschäft auf die nächste Gemeindeversammlung vertagt werde.»

«Auch knappe Ergebnisse sind gültige Ergebnisse»

Für die beiden Beschwerdeführer steht fest: «Mit Blick in die gesetzlichen Grundlagen sowie aufgrund des eigenen Rechtsempfindens sind die SVP und die FDP der festen Überzeugung, dass die erste Abstimmung gültig ist.» Alle weiteren Abstimmungen und Handlungen seitens des Gemeinderats seien als nichtig zu bezeichnen und der Kreditantrag müsse als abgelehnt gelten.

Was sagt die Gemeinde zur Beschwerde? Gemeindepräsident Peter Dittli kann und will sich wegen des laufenden Verfahrens zurzeit nicht äussern. «Wir werden zu gegebener Zeit informieren», sagt er.

Einer, der sich mit den Gesetzen auf Gemeindeebene auskennt, ist der promovierte Jurist Thomas Sägesser. Er war als Generalsekretär der Zuger Direktion des Innern auch für die Gemeindeaufsicht verantwortlich und ist heute Generalsekretär der Santésuisse-Gruppe. Er kann sich zwar nicht zum konkreten Fall äussern, sagt aber generell: «Es gilt der Grundsatz, dass auch knappe Ergebnisse gültige Ergebnisse sind.» Voraussetzung sei, dass es bei der Stimmabgabe und der Auszählung nicht zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Beim Thema der Nachzählung stützt Sägesser die Aussage der Beschwerdeführer: «Eine Nachzählung ist bei Abstimmungen mit Handmehr nicht möglich, weil nicht gewährleistet ist, dass sämtliche Stimmberechtigte nochmals gleich stimmen und die Anzahl Stimmberechtigter unverändert geblieben ist.» Im Falle eines Unentschiedens sehe das Gemeindegesetz eine Wiederholung vor, ohne dass dazwischen eine Beratung durchgeführt wird. «Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht zustande gekommen.»

Ob die erste Abstimmung an der Menzinger Gemeindeversammlung korrekt zustande gekommen und damit gültig ist? Diese Frage muss nun der Regierungsrat bei der Behandlung der Beschwerde klären.