Erst gerade hat der Ständerat beschlossen, Unternehmen zur Lohnanalyse zu verpflichten. Die Verwaltung des Kantons Zug überprüft die Löhne bereits seit 2007. Zudem bestehen Vorgaben, die finanzielle Ungleichbehandlung verhindern sollen.
Was die Lohngleichheit in der kantonalen Verwaltung betrifft, sei der Kanton Zug vorbildlich. So jedenfalls drückt es der Regierungsrat in seiner Antwort auf ein Postulat der Kantonsratsfraktion der Alternative-die Grünen (ALG) aus. Sie verlangte darin vom Regierungsrat, die «Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor» zu unterzeichnen. Zudem sollten die in der Charta umschriebenen Massnahmen eingeleitet und umgesetzt werden.
«Frau und Mann haben Anspruch auf den gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit», antwortet die Regierung. Diesem Grundsatz lebe die kantonale Verwaltung nach, bereits seit 2007. Damals wurde das Persuisse-Lohnvergleichssystem eingeführt. Weitere Kontrollinstrumente, wie das vom Bund empfohlene «Logib» seien im Kanton Zug «weder im Einsatz noch ist deren Einführung geplant», schreibt der Regierungsrat. Die Einführung eines zusätzlichen Kontrollinstruments würde zusätzlichen Aufwand verursachen, zumal die Kontrolle «im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von einer externen Firma begleitet beziehungsweise durchgeführt werden» müsste.
Zusätzlich gilt es, bei einer Anstellung für eine Arbeitsstelle in der kantonalen Verwaltung diverse Vorgaben umzusetzen. So ist beispielsweise festgelegt, dass das Geschlecht einer Person beim Einstufungsverfahren in eine Lohnklasse gemäss kantonalem Personalgesetz keine Rolle spielen darf. Zudem muss vor der Anstellung von Personal in Bezug auf die Lohneinreihung die Stellungnahme des Personalamts durch die Direktionen eingeholt werden. Das Personalamt ist also quasi die Aufsichtsstelle und somit verantwortlich für die Gleichstellung von Mann und Frau im Personalbereich.
Angeboten werden für alle Geschlechter dieselben Personalentwicklungsmassnahmen. Kader und Fachleute werden regelmässig für das Anliegen sensibilisiert, beispielsweise mit obligatorischen Veranstaltungen oder internen Schulungen zu den Grundprinzipien des Diversity Managements. Ausserdem besteht im Rahmen der Umsetzung der kantonalen Gleichstellungsverordnung eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern aller Direktionen, «die Massnahmen vorschlägt und deren Wirksamkeit überprüft».
Das Prinzip der Lohngleichheit gilt auch für kantonale Anstalten wie der Pädagogischen Hochschule oder der Zuger Pensionskasse. Diese sind grundsätzlich dem kantonalen Personalgesetz unterstellt. Nicht dem Personalgesetz des Kantons unterstellt ist das Kantonsspital Zug in Baar. Die Lohngleichheit ist dort im Gesamtarbeitsvertrag festgeschrieben. Eine Kontrolle darüber, ob die Bestimmungen eingehalten werden, übt der Kanton Zug nicht aus. «Die Einhaltung der verbindlichen Vorgaben liegt in der Verantwortung der jeweiligen Körperschaft», so der Regierungsrat. Eine spezielle Förderung seitens Kanton erachtet der Regierungsrat in diesem Bereich als nicht notwendig.
Anders sieht es aus, was die Einhaltung von Lohngleichheit im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Submissionswesens betrifft. Hier setzt der Kanton auf die Selbstdeklaration der Anbieter in einem solchen Verfahren. Das heisst, alle Anbietenden, die sich für einen Auftrag der kantonalen Verwaltung bewerben, müssen ihrem Angebot ein Selbstdeklarationsformular zur Lohngleichheit beilegen. Aktiv werden die Vergabebehörden in der Regel nur, wenn sie von extern über allfällige Verstösse informiert werden.
Fazit der Regierung, die beantragt, das Postulat nicht erheblich zu erklären, ist, dass der Kanton Zug seine «gesetzlichen Verpflichtungen betreffend Lohngleichheit im Kanton Zug» wahrnimmt. Für ein zusätzliches Engagement betreffend Überprüfung der Einhaltung oder Schaffung weiterer Vorgaben im Rahmen der «Charta der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor» sieht der Regierungsrat keine Veranlassung. (haz)