Startseite
Zentralschweiz
Zug
Es freut mindestens eine Partei jeweils nicht, wenn das Bundesgericht etwas entscheidet. Mit dem Urteil aber, die 70-Jahre-Regel im Zuger Denkmalschutzgesetz zu kippen, können für einmal alle leben. Ein kluger Entscheid.
Die Zugerinnen und Zuger haben dem Zuger Denkmalschutzgesetz im November 2019 zugestimmt. Davor und danach war es allerdings alles andere als ruhig darum. Nun hat das Bundesgericht das Gesetz einem Härtetest unterzogen. Den Test hat das Denkmalschutzgesetz nur teilweise bestanden. Zu Recht.
Das Bundesgericht hat die sogenannte 70-Jahre-Regel gekippt. Danach sollten Gebäude, die jünger als 70 Jahre und weder von regionaler oder nationaler Bedeutung sind, nicht ohne Einverständnis des Eigentümers unter Schutz gestellt werden dürfen. Dieser Passus läuft dem seit 1996 geltenden Granada-Übereinkommen zuwider. Jenes verpflichtet die Mitgliedsländer – darunter die Schweiz – geeignete Vorschriften zum Schutz für Baudenkmäler zu erlassen.
Das Bundesgericht erachtet es als fragwürdig, jüngere Objekte gesetzlich vom Schutz auszuschliessen. Es sei nämlich nicht zwingend, dass ein Gebäude wirklich alt sein müsse, um schutzwürdig zu sein. Klar ist, im Kanton Zug gibt es wenig Bauten, die unter diese 70-Jahre-Regel fallen. So gesehen ist die Relevanz dieses Artikels marginal. Aber: Dort, wo es ein jüngeres Baudenkmal gäbe, das als schützenswert beurteilt wird, würde der Staat ausgehebelt. Das kann von erheblicher Tragweite sein. Dann nämlich, wenn ein potenzielles Baudenkmal abgebrochen würde. Immerhin: Der gestrichene Passus ist nicht derart zentral, dass Zug nun das Gesetz als Ganzes einstampfen müsste. Das gibt Rechtssicherheit.