Die Baudirektion des Kantons Zug lädt alle interessierten Kreise ein, sich zur Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz zu äussern.
Mit einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 2011 hat der Kantonsrat den Regierungsrat ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären. Dieser Beitritt erfolgte im Jahr 2015.
Mit der anstehenden Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) erfolgen nun die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung und die Harmonisierung der Baubegriffe im Zugerischen Recht. Verschiedene bekannte baurechtliche Begriffe müssen deshalb neu gefasst werden, was zu einem erheblichen Umbau der Verordnung führt und damit eine Totalrevision rechtfertigt.
Gleichzeitig wird auch dem Wunsch der Zugerischen Gemeinden sowie dem Auftrag des Kantonsrats aufgrund der Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 22. Februar 2018 nachgelebt, nicht nur eine interkantonale, sondern ebenfalls eine weitgehende innerkantonale Vereinheitlichung des Zugerischen Baurechts anzustreben.
Die definitive Umsetzung erfordert nicht nur die Anpassung der baurechtlichen Begriffe in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sondern sie wird auch eine Revision der gemeindlichen Ortsplanungen zur Folge haben. Die Ortsplanungsrevisionen sollen deshalb bis 2025 abgeschlossen sein.
Bis dahin wird die derzeit geltende Verordnung noch in jenen Gemeinden angewendet, welche die Ortsplanungsrevision und damit die Anpassung an das neue Recht noch nicht vollzogen haben. Ebenfalls bis Ende 2025 müssen die Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst sein. Diese Anpassungen dürfen jedoch die Bau- und Nutzungsmöglichkeiten der Baugrundstücke nicht vermindern. So bestimmte es der Kantonsrat bereits mit der Änderung des PBG im Jahr 2011.
Die gemeindlichen Bauchefs, die gemeindlichen Bauverwalter sowie der Regierungsrat haben sich deshalb für die Beibehaltung der Ausnützungsziffer ausgesprochen. Damit orientieren sie sich an einem entsprechenden Vorbehalt, welchen der Regierungsrat beim Beitritt zur IVHB im Jahr 2015 angebracht hat. Die Gemeinden haben nun die Möglichkeit, die Ausnützungsziffer weiterhin als Instrument für die Ermittlung der Baudichte zu verwenden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 15. September 2018.