KANTON: So wird man neu Schweizer Bürger

Mit dem Jahreswechsel tritt das neue Bürgerrechtsgesetz des Bundes in Kraft. Auf die Abläufe des Verfahrens im Kanton Zug hat dies keinen grossen Einfluss – in Sachen Voraussetzungen ändert sich aber einiges.

Zoe Gwerder
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Der Nidwaldner Regierungsrat will wissen, ob weiterhin die Gemeindeversammlung und das Kantonsparlament für Einbürgerungen zuständig sein sollen. (Bild: Keystone / Christian Beutler)

Der Nidwaldner Regierungsrat will wissen, ob weiterhin die Gemeindeversammlung und das Kantonsparlament für Einbürgerungen zuständig sein sollen. (Bild: Keystone / Christian Beutler)

Zoe Gwerder

zoe.gwerder@zugerzeitung.ch

Wer sich bisher in der Schweiz einbürgern liess, traf in jedem Kanton auf etwas andere Richtlinien und Abläufe. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2018. Dann tritt das neue Bürgerrechtsgesetz des Bundes in Kraft, welches die Abläufe vereinheitlicht.

Dass es nur noch ein Verfahren gibt, hat einen grossen Vorteil für Personen, die umziehen – nicht nur innerhalb der Schweiz, auch innerhalb des Kantons hatte bisher ein Wechsel der Wohngemeinde zur Folge, dass mit dem Einbürgerungsverfahren wieder von vorn begonnen werden musste. «Da konnte es zu unbefriedigenden Situationen kommen, wenn jemand beispielsweise im selben Quartier in eine grössere Wohnung zog und plötzlich nicht mehr in derselben Gemeinde wohnte», erklärt Markus Stoll. Er leitet die Abteilung Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug. «Neu wird ab dem Punkt, ab welchem wir beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beantragt haben, der Prozess fixiert. Er muss also bei einem Umzug nicht mehr neu aufgegleist werden.» Bis man an diesem Punkt angekommen ist, liegt aber schon einiges an Weg hinter den Einbürgerungswilligen (siehe Box). Alle Dokumente, Gespräche und Wissenstests sind dann bereits eingereicht beziehungsweise durchgeführt.

Neu braucht es eine C-Bewilligung

Das neue Bürgerrechtsgesetz enthält Verschärfungen, aber auch Lockerungen. Die Verschärfung besteht darin, dass künftig nur noch Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Diese müssen aber nicht mehr 12 Jahre in der Schweiz gelebt haben – neu sind es 10 Jahre. Kinder können noch früher eingebürgert werden. Denn neu zählen bereits die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr doppelt. Bisher waren es jene zwischen dem 10. und dem 20. Lebensjahr. Mit der 10-Jahre-Regel können so Kinder bereits mit 9 Jahren eingebürgert werden – bisher mussten sie bis zum 11. Geburtstag warten.

Strafregistereinträge können Stolperfalle werden

Genauer hingeschaut wird beim Strafregister. Dort wird nicht nur der Auszug geprüft, den man selber verlangen kann, sondern auch die interne Datenbank. In dieser werden Einträge viel später gelöscht. «In der Regel bleiben bedingt ausgesprochene Strafen dort zehn Jahre», so Stoll. «Im Strafregisterauszug, den man selber verlangen kann, erscheinen die intern noch vermerkten Strafen nicht mehr.» Beträgt die bedingte Strafe mehr als 90 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten, muss man gemäss Stoll mit dem Einbürgerungsgesuch warten, bis der Eintrag auch im internen Verzeichnis gelöscht ist.

2015 und 2016 wurden jeweils rund 220 Einbürgerungen bewilligt. Darunter waren auch viele Familien und Ehepaare, welche sich mit demselben Gesuch einbürgerten, damit waren es jeweils über 350 Personen, die eingebürgert wurden. Ob es mit dem neuen Gesetz mehr sein werden, sei derzeit schwierig abzuschätzen, sagt Markus Stoll. «Klar ist die Hürde höher, wenn es eine ­C-Bewilligung braucht. Hingegen kann die frühere Einbürgerung von Kindern auch mehr Einbürgerungen mit sich bringen.» Gesuche, die bis Ende Jahr beim Bürgerrechtsdienst landen, werden noch nach dem bisherigen Gesetz behandelt. Gemäss Stoll hat man schon gemerkt, dass die Zahl der Gesuche nun auf Ende Jahr angestiegen ist. So seien im November vergangenen Jahres 33 Formulare für das Einbürgerungsgesuch geholt worden – in diesem Jahr seien es 52 gewesen.

Solche Schwankungen können aber auch andere Gründe haben. «Wenn beispielsweise ein Land, aus welchem viele Personen stammen, die doppelte Staatsbürgerschaft anerkennt, verspüren wir einen deutlichen Anstieg der Gesuche solcher Staatsbürger», erklärt Stoll.

Bürgergemeinde muss Zusicherung machen

Für die Verwaltung des Kantons Zug ändert sich mit dem neuen Verfahren nicht allzu viel. «Wir hielten uns grösstenteils bereits jetzt an die künftigen Abläufe.» Neu ist einzig für die Bürgergemeinden, dass sie dem Bund zusichern müssen, dass die Person im Grundsatz einbürgerungsfähig ist. «Sie verpflichten sich also, die Person nach dem Bundesentscheid aufzunehmen, ausser die Umstände ändern sich stark oder es stellt sich heraus, dass die Person falsche Angaben gemacht hat», so Stoll.