Das Bundesgericht hat in einem Zuger Fall ein wegweisendes Urteil zur Justizöffentlichkeit gefällt.
Rund 40 Prozent aller Ehen werden schweizweit geschieden. Angesichts dieser hohen Scheidungsrate hat ein jüngst veröffentlichtes Bundesgerichtsurteil wegweisenden Charakter. Ein Mann hat, um sich für sein Scheidungsverfahren zu rüsten, Zugang zu früheren Urteilen des Zuger Obergerichts zu Scheidungsfragen verlangt. Das Gericht verwehrte ihm dies, unter anderem mit dem Argument, dass in einem kleinräumigen Kanton wie Zug oft auf die Identität der involvierten Personen geschlossen werden könnte.
Das Bundesgericht gibt dem Mann nun recht – und entscheidet damit im Sinne der Justizöffentlichkeit. Gerichte sind genauso wie Verwaltungen in der Pflicht, ihre Dokumente offenzulegen und somit Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen. Dem gegenüber steht der Schutz der Privatsphäre. So sind familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich, um genau dieses Gut hochzuhalten. Nicht jedoch deren Urteile. Was diese betrifft, kommen die Lausanner Richter zum Schluss, dass die Anonymisierung ausreicht, um die Privatsphäre zu schützen. Herauszufinden, um wen es sich handelt, wäre für Unbeteiligte mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.
Das ist richtig so. Scheidungen werden vor Gericht zunehmend hart verhandelt. Umso verständlicher ist, dass sich die Parteien gut darauf vorbereiten wollen. Erkenntnisse aus früheren Fällen können dabei helfen. Nicht zuletzt schafft eine Herausgabe von Urteilen Transparenz und Vertrauen in die Arbeit der Gerichte.