Ehemaliger Zuger Stadtrat Ivo Romer muss ins Gefängnis

Die oberste Instanz bestätigt die Freiheitsstrafe von 55 Monaten gegen Ivo Romer. Der frühere Zuger Finanzvorsteher hat erfolglos Freisprüche in mehreren Anklagepunkten gefordert.

Manuel Bühlmann
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Der ehemalige FDP Politiker Ivo Romer soll Millionen einer Klientin seiner Firma veruntreut haben. (Bild: Stefan Kaiser, Zug, 7. Februar 2017)

Der ehemalige FDP Politiker Ivo Romer soll Millionen einer Klientin seiner Firma veruntreut haben. (Bild: Stefan Kaiser, Zug, 7. Februar 2017)

Das Bundesgericht ist für viele Angeklagte die letzte Hoffnung. Nicht selten entscheiden die höchsten Richter über Gefängnis oder Freiheit. Auch der ehemalige Zuger Stadtrat Ivo Romer hoffte auf ein milderes Verdikt aus Lausanne – vergeblich, wie der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid zeigt.

Dem früheren FDP-Politiker wird vorgeworfen, Gelder aus dem Vermögen einer betagten Frau sowie einer Familienstiftung abgezweigt zu haben. Der Schaden soll sich auf knapp vier Millionen Franken belaufen. Als die einst wohlhabende Witwe Ende 2011 verstarb, lagen nur noch rund 15 000 Franken auf ihrem Konto. Wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung war der ehemalige Stadtrat vom Zuger Strafgericht 2017 zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Obergericht sprach ihn im Jahr darauf zusätzlich wegen Geldwäscherei schuldig, verlängerte die Freiheitsstrafe um einen Monat und verhängte eine bedingte Geldstrafe.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht verlangte der Beschuldigte Freisprüche in den meisten Anklagepunkten. Die Verurteilung wegen Veruntreuung wollte er abwenden, indem er eine «unhaltbare Beweiswürdigung» durch das Obergericht geltend machte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, die Geldbezüge seien heimlich und gegen den Willen der vermögenden Witwe erfolgt. Romer kritisierte ausserdem, das Gericht ziehe gar nicht in Betracht, dass die Frau ihm die Anweisung erteilt haben könnte, die Gelder nach seinem Gutdünken zu verwenden. Die Bundesrichter lassen sich von diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen und bestätigen den vorinstanzlichen Schuldspruch.

Rechnungen gefälscht

Auch den Vorwurf der Urkundenfälschung wies der Angeklagte teilweise von sich. Die wohlhabende ältere Frau sei nicht getäuscht worden, sondern habe vielmehr alle Bargeldbezüge und Transaktionen ausdrücklich genehmigt. Bei der Liquidation des Unternehmens sei ausser ihm niemand zu Schaden gekommen, argumentierte der frühere Politiker. Doch darauf komme es gar nicht an, befinden die Bundesrichter: «Dass niemand getäuscht oder geschädigt worden sein soll, ist mithin unerheblich.» Zu Recht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe mit falschen Rechnungen und Buchungen nachweisen wollen, dass die Gelder nicht aus dem Vermögen der Frau, sondern aus anderer Geschäftstätigkeit stammten, heisst es im Entscheid weiter. Auf diese Weise habe er versucht, die Veruntreuungen zu vertuschen.

Romers Rüge bleibt erfolglos, genauso wie in den anderen Punkten. Neben einem Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei hatte er auch den Verkauf eines Grundstücks für 13 700 Franken an einen bestimmten Interessenten verlangt. Die Antwort der höchsten Richter fällt so deutlich wie trocken aus: Der interessierten Person stehe es frei, das Grundstück zum genannten Preis zu erwerben – «sofern kein besseres Angebot vorliegen sollte». Das Bundesgericht weist Ivo Romers Beschwerde ab. Damit wird die Verurteilung definitiv bestätigt und mit ihr die Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Diese wird er zumindest teilweise im Gefängnis absitzen müssen; bei einer Dauer von über drei Jahren ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich. Eine vorzeitige Entlassung ist im Normalfall frühestens nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe vorgesehen.

Bundesgerichtsurteil 6B_625/2018 vom 15. März 2019