Gedanken zur Siedlungsentwicklung im Kanton Zug, insbesondere in Neuheim
Am 6. Januar haben wir das Fest der Heiligen Drei Könige gefeiert, weise Männer aus dem Grossreich Persien, dem Zweistromland zwischen Euphrat und Tigris. Seit einigen Jahren residiert, von der breiten Bevölkerung weitgehend unbemerkt, an der Aabachstrasse in Zug, ein vierter König. Er gebietet mit seinem Hofstaat von 22 Personen über Raum und Verkehr im Kanton Zug. Seine Majestät hat definiert, wie gross die Siedlungsfläche im Kanton Zug insgesamt sein soll, und wie diese auf die Gemeinden verteilt wird.
Im aktuellen, vom Bundesrat genehmigten Richtplantext hat er auf den ersten zehn Seiten eine Siedlung definiert als geografischer Ort, an dem sich Menschen niedergelassen haben zum Zwecke des Wohnens und Arbeitens. Und dann – unvermittelt zwischen G5.1 und G5.2 – wird der Siedlungsbegriff massiv eingeschränkt auf Siedlungen innerhalb rechtsgültiger Bauzonen. Damit wurden auf einen Schlag Hunderte von Wohn- und Gewerbebauten zu zonenwidrigen, nicht landwirtschaftlichen Bauten, die zwar durch eine Bestandesgarantie geduldet, aber nur marginal weiterentwickelt werden dürfen. Erschwerend dazu kommt, dass die Wohn- und Nebenflächen von Anbauten für zeitgemässe Nutzung, die seit dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, bei einem Ersatzbau nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Für den Ersatz von einzelnen Wohnbauten gibt die Broschüre «Bauen ausserhalb der Bauzonen», bezeichnenderweise in roter Schrift, hilfreiche Hinweise zur aktuellen Bewilligungspraxis. Für die Erneuerung ganzer Quartiere, die oft bloss nicht eingezont worden sind, weil es damals noch zu viele Landwirtschaftsbetriebe gab, die sich dagegen wehrten, taugt sie aber sicher nicht. Inzwischen stehen oft mitten in den Quartieren die Scheunen leer, eine Einzonung sei nicht mehr möglich, wenn das Quartier nicht unmittelbar an eine Bauzone angrenze. Wären nicht Kriterien wie Verfügbarkeit von öffentlichen Infrastrukturen sinnvollere Kriterien?
Aktuell wird im Kanton Zug das Energiegesetz beraten. Ich bin zuversichtlich, dass die vorberatende Kommission des Kantonsrates die Regelung des Luzerner Energiegesetzes übernimmt, wonach nicht nur energetische Sanierungen von Gebäuden, sondern auch der Ersatz von Energieschleudern durch Leuchtturmprojekte finanziell unterstützt werden können. Bei zonenwidrigen, nicht landwirtschaftlichen Gebäuden sind die administrativen Hürden für die motivierten Liegenschaftsbesitzer aber sehr hoch, weil die Gesuche nicht von der gemeindlichen Baubehörde, sondern individuell durch mehrere kantonale Ämter geprüft wird.
Mit der heutigen Regelung wird damit die Anzahl der «Schandfleck»-Gebäude weiter zunehmen und dringend notwendige energetische Sanierungen werden unterlassen.
Ich flehe deshalb die königliche Hoheit an, Hand zu bieten, dass bestehende Siedlungen sich sinnvoll weiterentwickeln können. Konkret sollen die Verantwortlichen der Bauabteilung Neuheim unterstützt werden, für die Wohn- und Gewerbesiedlung Hinterburg einen Quartiergestaltungsplan zu erstellen, um diese aus der Illegalität zu führen. Fünf Wohn- und Gewerbebetriebe (Restaurant und Wohnungen, zwei Sanitärgeschäfte mit Wohnungen, Spenglerei mit Wohnungen, Transportunternehmen mit Wohnungen), vier Wohngebäude (Spittel, Rust und 2 x Zürcher) und ein Gewerbebau (Landschaftsgärtnerei) benötigen Planungssicherheit für Weiterentwicklungen.
Alois Zürcher, Neuheim