Gastbeitrag Covid-Gesetz
Freiheit – aber wo bleibt die Verantwortung?

Wer Freiheit für sich reklamiert, muss zur Kenntnis nehmen, dass Andere auch Ansprüche auf ihre Freiheit besitzen. Massnahmengegner müssen dies akzeptieren.

René Rhinow*
René Rhinow*
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Haben ein anderes Verständnis von Freiheit: Massnahmengegner demonstrieren am 9. Oktober in Basel.

Haben ein anderes Verständnis von Freiheit: Massnahmengegner demonstrieren am 9. Oktober in Basel.

Karl-Heinz Hug / KEYSTONE

Eigentlich müsste das Herz jedes Patrioten höher schlagen: selten standen Freiheit und Verfassung so stark im Fokus einer öffentlichen Diskussion wie in der gegenwärtigen Coronazeit. Und die Bundesverfassung hat sogar einen Kreis von «Freunden» erhalten – ein eindrückliches Zeichen des Verfassungsbewusstseins, ja des Verfassungspatriotismus?

Leider nicht. Wer wahrnehmen muss, was gewisse Coronagegner oder Skeptiker unter Freiheit und Verfassung verstehen, der muss vermuten, dass diese die Verfassung gar nie gelesen, geschweige denn verstanden haben.

Es beginnt mit dem Verständnis von Freiheit. Diese bedeutet Selbstbestimmung und individuelle Gestaltungsfreiheit. Die Verfassung gewährleistet wesentliche Ausprägungen der menschliche Freiheit, wie die etwa körperliche Unversehrtheit, Meinungs-, Religions- oder Wirtschaftsfreiheit. Freiheitsansprüche stehen aber allen Menschen zu.

In einer Pandemie auch denjenigen, die in der Öffentlichkeit von ihrer Freiheit Gebrauch machen wollen und deshalb eine Ansteckung zu vermeiden trachten oder sich das Ende der Pandemie herbeisehnen. Oder die im Spital liegen und wieder ein gesundes Leben führen wollen. Oder die wegen Ungeimpften, welche Spitalbetten belegen, auf ihre Operation warten müssen. Wer Freiheit für sich reklamiert, muss zur Kenntnis nehmen, dass Andere auch Ansprüche auf ihre Freiheit besitzen.

Freiheit findet deshalb ihre Schranken an der Freiheit Anderer, wie schon die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 proklamiert hat. Verschiedene Freiheitsinteressen sind also gegeneinander abzuwägen. In der Bundesverfassung kommt diese Abwägung dadurch zum Ausdruck, dass Grundrechte unter bestimmten rechtsstaatlich-demokratischen Voraussetzungen beschränkt werden können, auch im öffentlichen Interesse, wenn es etwa um den Schutz der öffentlichen Gesundheitsversorgung geht.

In einer Pandemie gilt es also, einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Freiheitsanliegen zu suchen. Diese Aufgabe obliegt dem demokratischen Gemeinwesen, primär dem Gesetzgeber, in einer Notlage auch der Regierung, wenn es an der Zeit zum räsonierenden Rechtsetzungsverfahren fehlt. Das Covid-Gesetz, das demnächst zur Abstimmung ansteht, soll neben dem Epidemiengesetz die Grundlage für verschiedene Kompetenzen des Bundesrates für situationsgerechte und sachlich oder zeitlich dringliche Massnahmen schaffen.

Konkret geht es auch darum, dass das Covid-Zertifikat auf eine gesetzliche Grundlage abgestützt werden kann. Es wäre meines Erachtens auch rechtlich zulässig, eine Impfpflicht zu statuieren, wenn es mit der Freiwilligkeit nicht gelingen sollte, die Pandemie zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheitsversorgung sicherzustellen.

Der schweizerische Weg folgt dem Grundsatz des mildesten Eingriffs im Rahmen der Verhältnismässigkeit und der politischen Klugheit. Ich kann überhaupt nicht verstehen, dass mit dem Zertifikat die Freiheit im Kern ausgehebelt werden soll. Ein Vergleich mit undemokratischen Systemen weltweit würde die Relationen wiederherstellen. Das weissrussische Volk beispielsweise hat andere Vorstellung von Freiheit ...

Man mag unter Juristen darüber streiten, ob das Covid-Gesetz mit griffigeren Schranken hätte versehen werden sollen, doch die Verfassungsmässigkeit kann im Ernst nicht bezweifelt werden. Es ist einfacher, Leitplanken in der Theorie zu postulieren, als diese so auszugestalten, dass das Ziel einer handlungsfähigen Regierung im Krisenfall nicht verfehlt wird. Völlig abstrus erscheinen Vorwürfe, wir stünden vor einer Diktatur und der Bundesrat warte nur darauf, seine Befugnisse auszuweiten und zu missbrauchen. Das Parlament übt weiterhin seine Oberaufsicht aus; es kann den Bundesrat in zwei Jahren notfalls auch abwählen...

Im liberalen Gedankengut wird zudem das Junktim von Freiheit und Verantwortung hervorgehoben. Freiheit ist einerseits Voraussetzung zur Wahrnehmung von Verantwortung, anderseits aber auch Ausfluss von Freiheit. Wer frei ist, trägt Verantwortung, für sich und auch in der Gemeinschaft. In einer Pandemie gilt das erst recht: die persönliche Verantwortung verlangt Sorge und Vorsorge, dass Viren nicht auf Andere übertragen werden.

Doch kennt Selbstverantwortung ihre Grenzen in der Verantwortungsunmöglichkeit: Ich kann nicht selbst darüber entscheiden, ob ich allenfalls angesteckt bin und damit Andere anstecke, weil ich es unter Umständen schlicht nicht wissen kann. Die Mitverantwortung gebietet, dass Jede und Jeder dazu beiträgt, das Risiko einer Virenübertragung zu minimieren und so die Freiheit Anderer zu schützen. Wo gebotene Verantwortung nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden kann, sind Regulierungen im Interesse der Komplexität von Freiheitsbedürfnissen gerechtfertigt. Das verlangt unsere Bundesverfassung. Und der Schutz der Freiheit Aller ist die erste und grundlegende Aufgabe unseres Staates.

*René Rhinow ist emeritierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Basel und ehemaliger FDP-Ständerat (BL). Der Autor ist Ombudsmann von CH Media.